Die Satzung des Skiclub Laudenbach 1975 e.V.
Stand 13.07.2018
40 Jahre - Skiclub Laudenbach 1975 e.V.
Stand 13.07.2018
Der Verein und die Vereinsjugend treten für einen manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für Fairness im Sport ein. Sie verurteilen jegliche Form der Gewalt und des Missbrauchs, unabhängig davon, ob sie/er körperlicher, seelischer, sexueller oder anderer Art ist.
Gemäß § 15 (der Satzung des Skiclub Laudenbach 1975 e.V. gibt sich die Vereinsjugend diese Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung. Die Vereinsjugend verfolgt übergeordnet stets dem Vereinszweck gem. §2 der Vereinssatzung.
Aufgaben der Vereinsjugend sind:
• Durchführung von Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. der entsprechenden Trai-
ningsangebote)
• Organisation jugendgemäßer außersportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen (z. B. Jugend-
feten, Ausflüge, Freizeiten)
• Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins
§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
• die Jugendversammlung
• der Jugendvorstand
§ 4 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung ist zuständig für:
• Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes
• Entlastung des Jugendvorstandes
• Wahl des Jugendvorstandes
• Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen
• Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Verein
• Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Vereinsjugend
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge
• Erlass und Änderung der Jugendordnung
2. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet mindes- tens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus allen Mitgliedern der Vereinsjugend sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend und des Jugendvorstandes. Sie haben je eine persönli- che, nicht übertragbare, Stimme.
3. Der Jugendvorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher zu der Jugendversammlung ein. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) an alle Mit- glieder der Vereinsjugend.
4. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend oder eines Beschlusses des Ju- gendvorstandes findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt. § 4 Nr. 3 gilt entspre- chend.
5. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Ände- rung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungülti- ge Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.
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§ 5 Jugendvorstand
Jugendordnung des Skiclub Laudenbach 1975 e.V.
1. Der Jugendvorstand besteht aus:
• Jugendleitung des Vereins (aus dem Vereinsvorstand)
• Stellvertretende Jugendleitung
• bis zu vier (4) weiteren Jugendvorstandsmitgliedern
2. Der vom Verein bestellte Jugendleiter ist Teil des Jugendvorstandes, unabhängig folgender Bestimmungen.
3. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Die Mitglieder des Jugendvorstan- des sollen 16 Jahre alt, jedoch noch nicht 28 Jahre alt sein. Mindestens die Hälfte der Vor- standsmitglieder muss unter 28 Jahre alt sein.
4. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung auf ein (1) Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt. Abweichend davon wird die stellvertretende Jugendleitung für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt, sofern Mitglieder des Vereinsvorstandes sind.
6. Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen, § 4 Nr. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen regelt der Jugendvorstand seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind z. B. auch Beschlüsse auf elektronischem Weg möglich, sofern eindeutig und dokumentiert.
7. Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeits- gruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.
§ 6 Jugendfinanzen
1. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstor- ganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.
2. Ausgaben für Aktivitäten, Anschaffungen oder sonstige Vorhaben die einen Wert von 50,00 Euro überschreiten sind über den Kassenwart des Vereins zu beantragen und freigeben zu lassen. Eine Ablehnung durch den Vereinsvorstand ist nur dann zulässig, wenn die geplante Ausgabe die verfügbaren Mittel der Vereinsjugend übersteigt oder nicht dem Zweck von Vereinsjugend und Verein dient.
3. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem Ver- einsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
4. Die Jugendfinanzen werden buchhalterisch durch den Kassenwart des Vereins erfasst, ge- pflegt und überwacht.
5. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 7 Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 20.07.2018 in Kraft.
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