Die Satzung des Skiclub Laudenbach 1975 e.V.
Stand 13.07.2018
40 Jahre - Skiclub Laudenbach 1975 e.V.
Stand 13.07.2018
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 5. Wahl und Aufgaben des Vorstandes
§ 8. Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 9. Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11. Ehrenrat, Schiedsrichterklausel
§ 15. Jugendmitglieder, Gastmitglieder
§ 18. Erwerb der Mitgliedschaft
§ 19. Verlust der Mitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen Skiclub Laudenbach 1975 e.V. Er hat seinen Sitz in Laudenbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet mit dem 30.06. des folgenden Jahres.
(1) Der Verein fördert die aus der Tradition des Skisports hervorgehenden Schneesportarten der Gegenwart und Zukunft sowie den Ihrer Ausübung dienenden weiteren Formen ganzjähriger sportlicher Betätigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Jugend- und Erwachsenenausfahrten mit Lehrkräften und Betreuern, die dem Erlernen des Schneesports sowie der Verbesserung der Technik dienen. Der Jugendförderung gilt die besondere Aufmerksamkeit. Weiterhin wird die Teilnahme an Wettbewerben, wie Skirennen angeboten und gefördert.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Vermögensanteile (§ 21). Auch Vereinsämter und sonstige Tätigkeiten im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 und 26a EStG beschließen. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einer einfachen Mehrheit (lt. Satzung § 5, Absatz 4.).
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Organe des Vereins sind:
1. Vorstand ( § 4 – § 6 )
2. Mitgliederversammlung ( § 7 – § 10 )
3. Ehrenrat ( § 11 )
a) Der geschäftsführende Vorstand bestehend aus:
* dem 1. Vorsitzenden,
* dem 2. Vorsitzenden,
* dem Kassenwart,
* dem Schriftführer,
* dem Jugendleiter.
b) Der Gesamtvorstand besteht aus:
* dem geschäftsführenden Vorstand (a),
* dem Sportwart,
* dem Pressewart,
* dem Vergnügungswart,
* Beisitzern.
(1) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt und ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand wird im Wechsel wie folgt gewählt:
im 1. Jahr: 1 Vorsitzender, Schriftführer, Pressewart, max. 3 Beisitzer.
im 2. Jahr: 2 Vorsitzender, Kassenwart, Jugendleiter, Sportwart, Vergnügungswart, Jugendsprecher, max. 3 Beisitzer.
(2) Es können mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter je zwei der in § 4 benannten Ämter in einer Person vereinigt werden; der Vorstand muss jedoch aus mindestens fünf Personen bestehen.
(3) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsgeschäfte, soweit hierfür nach der Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist. Über das abgelaufene Geschäftsjahr hat der Vorstand in Form eines Jahresberichts und einer Jahresrechnung auf der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen den Vorstand kurzfristig und formlos ein. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Es wird mündlich abgestimmt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Die Vorstandssitzungen werden von einem Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzungen hat der Schriftführer, bei dessen Abwesenheit ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes anderes Mitglied des Vorstandes, eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse und Beauftragte für Sonderaufgaben einzusetzen, die ihm verantwortlich sind.
(6) Die Niederschrift gemäß § 5 Ziffer 4 und § 8 Ziffer 7 werden jeweils vom 1. Vorsitzenden aufbewahrt und können unter Angabe des Grundes eingesehen werden.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB, und zwar jeder für sich allein.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung (§ 5),
2. Genehmigung der Niederschrift der Mitgliederversammlung ( § 8, Abs. 7),
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes ( § 5) und der Rechnungsprüfer ( § 10),
5. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates ( § 11),
6. Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung ( § 22),
7. Beschlußfassung über sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
8. Auflösung des Vereins ( § 21 ).
(1) Der Vorsitzende beruft alljährlich bis spätestens zum Ende des aktuellen Geschäftsjahres die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 14 Tage vorher schriftlich – unter Bekanntgabe der Tagesordnung – eingeladen werden müssen.
(2) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Mitgliederversammlung;
b. Jahresbericht und Jahresabrechnung des Vorstandes;
c. Bericht der Rechnungsprüfer (§ 10);
d. Entlastung des Vorstandes;
e. Neuwahlen des Vorstandes (§ 5) und der Rechnungsprüfer (§ 10)
f. Verschiedenes.
(3) Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
(4) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
(7) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind 10 Jahre lang aufzubewahren
(1) Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen Wochenfrist, im Übrigen nach Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen (§ 8). Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 7).
(2) Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies der Vorstand, der Ehrenrat oder ein Viertel der Vereinsmitglieder, jeweils unter Angabe des Grundes, beantragen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt im Wechsel einen Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren; die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen. Sie haben die Pflicht, eine Überprüfung mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahres vorzunehmen, und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
(1) Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei, höchstens aber fünf Mitgliedern (aktive, passive, Ehrenmitglieder), von denen keines dem Vorstand angehören darf. Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Ehrenrat ist zuständig für alle Entscheidungen über Einsprüche von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes in allen Ehren- und Ausschlussangelegenheiten. Er beschließt mit einfacher Mehrheit über die Vereinbarkeit der Entscheidung des Vorstandes mit dieser Satzung unter Berücksichtigung aller gegenseitigen Belange. Beschlüsse des Ehrenrates sind endgültig; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Das Verfahren richtet sich nach §§ 1025 ff ZPO.
(2) Über die Verhandlung des Ehrenrates ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Ehrenrates zu unterzeichnen ist, und vom jeweiligen Vorsitzenden des Ehrenrates ( vgl. Ziff. 3) auf die Dauer von fünf Jahren verwahrt wird.
(3) Entscheidungen des Ehrenrates ergehen schriftlich unter Anführung der wesentlichen Gründe durch den Vorsitzenden des Ehrenrates, den dieser aus seiner Mitte wählt.
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. Ehrenmitgliedern;
2. Ordentlichen Mitgliedern
3. Jugendmitglieder
4. Gastmitgliedern.
(1) Mitglieder und Freunde des Vereins können aufgrund ganz besonderer Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes mit Zustimmung des Ehrenrates.
(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie genießen Beitragsfreiheit.
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten, welche sich aus der Satzung und dem Zweck des Vereins ergeben.
(1) Jugendmitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Jugendmitglieder des Vereins bilden die Jugendabteilung. Diese gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen wird und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.
(2) Gastmitglieder sind vorübergehend Anwesende, die vom Vorstand für eine im allgemeinen von vornherein begrenzte Zeit als Gastmitglieder aufgenommen werden. Eine Gastmitgliedschaft darf nicht gegen die Interessen und Belange des Vereins verstoßen.
(1) Familienmitglieder können solche Mitglieder sein oder jederzeit werden, die ein und derselben Familie angehören. Eine Familie im Sinne dieser Bestimmung kann aus Ehepartnern, aus Ehepartnern und ihren minderjährigen Kindern sowie aus einem einzelnen Elternteil und seinen minderjährigen Kindern bestehen. In eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner werden Eheleuten gleichgestellt.
(2) Die Familienmitglieder können Mitglieder gemäß §§ 13, 14, 15 und der Satzung sein.
(3) Über Zweifelsfälle entscheidet der Vorstand.
(1) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Beiträge richten sich nach Art der Mitgliedschaft (Einzel- oder Familienmitgliedschaft) und Alter der Mitglieder (unter 18 Jahren oder 18 Jahre oder älter). Abweichungen hiervon können vom Vorstand festgelegt werden.
(3) Die Beiträge sind zum 1. August eines jeden Geschäftsjahres bzw. 4 Wochen nach Erwerb der Mitgliedschaft fällig. Für das laufende Geschäftsjahr, in welchem der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt, wird der Mitgliedsbeitrag voll berechnet.
(5) der Kassenwart hat eine gültige Liste der Mitglieder zuführen. Nach dieser Liste, die alle vom Vorstand festgesetzten Beitragsabweichungen enthält, nimmt er den Einzug der Mitgliederbeiträge vor.
(1) Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Einreichung eines Aufnahmeantrages an den Vorstand. Bei Jugendlichen gehört dazu die schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
(2) Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, hierfür Gründe anzugeben.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des bei Eingang der Austrittserklärung laufenden Geschäftsjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Die Maßnahme des Ausschlusses eines Mitgliedes bedarf der einstimmigen Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes.
(1) Alle Mitglieder ab 16 Jahren haben aktives und passives Stimmrecht und dürfen für ein Amt im Verein gewählt werden. Zur Wahl in den geschäftsführenden Vorstand ist die Volljährigkeit erforderlich. Gastmitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht
(2) Die Mitglieder, sind gehalten, am Leben des Vereins teilzunehmen, und seine Arbeit zu fördern. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu verhindern.
(3) Sie können die Behandlungen von bestimmten Tagesordnungspunkten auf der Mitgliederversammlung beantragen; hierzu ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich, der spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden muss. Die Mitglieder, mit Ausnahme der Gastmitglieder, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen wenn sie
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes der Abgabenordnung, fällt sein Vermögen an die Gemeinde Laudenbach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Satzung tritt am 01. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 01.08.2016 sowie die Satzungsänderungen vom 08.04.1978, 23.11.1985, 27.04.1991, 03.04.1998, 23.04.2004, 04.11.2010, 01.06.2014 und 01.01.1975 außer Kraft.
Laudenbach, den 13.07.2018
Der Vorstand
Denis Klefenz, 1. Vorsitzender